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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Herausgegeben und unverbindlich empfohlen vom Zentralverband der Deutschen

Elektrohandwerke, Bundesfachgruppe Elektroinstallation.

Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil;

sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden.

Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

der Schriftform.

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten,

gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung

für Bauleistungen (VOB) Teil Bund betreffend DIN 18 299, DIN 18 382 

und DIN 18 384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)"

auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).

 

1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen

usw. sind nur an nähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen,

es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.

An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und

Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers

Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich

verwendet werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell

erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung

unverzüglich zurückzusenden.

2. Termine

2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich,

wenn die Einhaltung nicht durch Umstände die der Werkunternehmer nicht zu

vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie

Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung

notwendig sind.

 

2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen)

nur dann den Anspruch aus§ 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung

eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf

dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach

fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt

(Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

 

3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt

werden konnte.

 

3.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;

 

3.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

 

3.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

 

3.5 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich

der Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

4. Gewährleistung und Haftung

4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine

Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die

VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.

 

4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene

Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem

Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.

 

4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl

durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

 

4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt die Vergütung zu mindern oder

vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der

Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung

ist.

 

4.5 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen

Pflichtverletzung des Werkunternehmers, oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen

Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen beruht, haftet der

Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für Schäden die auf

einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer Vorsätzlichen

oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder

Erfüllungsgehilfen beruhen.

Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch

den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag,

Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer

Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch

oder Mängel durch Verschmutzung.

Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

 

4.6 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis, des

Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.

 

4.7 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde

unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme

oder Inbetriebnahme, dem Werkunternehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist

dieser von der Mängelhaftung befreit.

4.8 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand,

soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der

Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses

unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der

Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen.

Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer 1, 62 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber

hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden

sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers

oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die Gewährleistungsfristen gelten auch für evtl.

Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung
und unerlaubten Handlungen.
Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden
bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen zugunsten
des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung
für den Kunden entsprechend.


4.9 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen
Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach§ 13 VOB/8.

5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenstand
des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur soweit
diese unbestritten oder rechtskräftig sind.


5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann
vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet
werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung
die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung
für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist
ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt,
den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert
zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

6. Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche
Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten
Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmens
aus dem Vertrag vor.


Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus
dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den
Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

 

Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die
Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und
Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum
Ausbau nicht, gilt Punkt 6 Abs. 2 entsprechend.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Die angegebenen Endpreise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer.


7.2 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden
angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden
diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige
und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen
§ 15 Nr. 5 VOB/B.

 

7.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen
Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom
Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom
Kunden zu leisten.

II. Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis

zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag Ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber

dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand,

z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen,

nachträglich erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert,

vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei

nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung

und Verpfändung untersagt.

Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist Ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen

Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf

einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits

jetzt an diesen abgetreten werden.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des

Gegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt

nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug

oder kommt seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der

Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit

angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen

Verkauf bestmöglich verwerten.

Diese Rücknahme, gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das

Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen

des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und

der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde.

Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung

des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich

Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des

Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung einer

Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von

Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der

Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem

Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen

Instandsetzung unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.

 

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben , als Ihr

Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als

10% übersteigt.

2. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt,

Ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den

Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern.

Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung

mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder

Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises

ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern , sofern nicht nachweislich

nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies

zumutbar ist.

3. Gewährleistung und Haftung

3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen

beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 10

Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der

Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten

durchgeführt.

Transport und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen

Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes

übersteigen würden.

 

3.2 Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer,

sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt

werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert,

kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung

(Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde

wahlweise Herabsetzung des Vertrages verlangen.

 

3.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich

durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.

 

3.4 Punkt 5.1.4. der Leistungs-, und Reparaturbedingungen (vorstehend unter 1.) gilt

sinngemäß.

 

3.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den

Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte

Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel

herbeigeführt habe, widerlegt.

 

3.6 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche, des Kunden einschließlich

etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden

aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe

Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für

leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluss positiver Vertragsverletzung oder

unerlaubter Handlungen zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den

Kunden entsprechend.

 

3.7 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer den Kunden nach

besten Wissen und Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit

der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart

wird, ist jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.

4. Rücktritt

4.1 Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten:

4.1.1 wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen

Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von

erheblicher, Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen kann.

4.1 .2 wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage

überschreitet und eine Ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen lässt.

4.1.3 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder

seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.

 

4.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten:

wenn der Verkäufer schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist mit

Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferfrist nicht einhält. Kein Verschulden liegt vor

bei Lieferhindernissen infolge von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen

verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die Nichtausführbarkeit auf

Grund solcher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten,

wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen.

 

4.3 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen

Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts dem Verkäufer

für die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für

Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des

Kunden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind.

Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei

auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

III. Preise und Zahlungsbedingungen für Verkäufe und Leistungen

1. Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.

Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer. Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort können

getrennt berechnet werden.

 

2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.

Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn

der Kunde mindestens mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

 

3. Reparaturrechnungen sind unbar zu bezahlen. Ec-Schecks ("eurocheque-System") und

Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen

ec-Scheckkarte ("eurocheque-System") und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.

 

4. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem

Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden mindestens in Höhe

des gesetzlichen Zinses zu ersetzen.

IV. Gerichtstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Kaufleuten , juristischen Personen

des öffentlichen Rechts und Träger von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist

ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im

Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand: 26.09.2021

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